Kündigung • Kündigungsschutz • Aufhebungsvertrag • Abfindung

Rechtsanwalt Kolbe holt das Beste für Sie raus

Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Je früher Sie sich an meine Kanzlei wenden, desto besser sind Sie gewappnet. Vertrauen Sie auf 100%igen Einsatz und eine qualifizierte und erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen.
Rechtsanwalt Philipp A. Kolbe

Kündigung • Kündigungsschutz • Aufhebungsvertrag • Abfindung

Rechtsanwalt Kolbe holt das Beste für Sie raus

Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Je früher Sie sich an meine Kanzlei wenden, desto besser sind Sie gewappnet. Vertrauen Sie auf 100%igen Einsatz und eine qualifizierte und erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen.

Sofort-Hilfe beim Thema Kündigung

Unterstützung für Arbeitnehmer

Der Arbeitsplatz ist die Grundlage für das wirtschaftliches (Über-)Leben und ein ausschlaggebender Bestandteil für die  Zukunftsplanung. Kurzum: Ihr Arbeitsplatz ist absolut wichtig und der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt. Als Arbeitnehmer sind Sie besonders geschützt.

Arbeitgeber dürfen nur unter ganz bestimmten Bedingungen eine Kündigung aussprechen.
Mit meiner professionellen Unterstützung  können Sie sich zurücklehnen.

Als erfahrener Fachanwalt weiß ich um alle relevanten Vorschriften und aktuellen Gesetze,  aus welchen sich die für Sie passende Strategie ergibt.

Bestens vorbereitet sein

Droht Ihnen eine Kündigung?

Wenn Sie merken, dass Ihr Arbeitsplatz in Gefahr sein könnte und eine Kündigung im Raum steht oder Ihr Arbeitgeber diese vielleicht bereits angekündigt hat, dann nutzen Sie die Möglichkeit und nehmen frühzeitig mit mir Kontakt auf.

Meine Beratung ist stets individuell und zielführend. Sie sind dann bestens gewappnet und wir können für Sie vorteilhafte Bedingungen ausloten.

Wegweisend können hier bereits klare, aber auch realistische Vorstellungen zu den Themen Aufhebungsvertrag, Abfindung und Zeugnis sein. Vielleicht ist Ihnen auch daran gelegen, bei Ihrem Arbeitgeber weiterhin zu arbeiten. Auch hierfür lässt sich die ideale Herangehensweise finden.

Keine Zeit verlieren

Sie wurden gekündigt?

Wenn Ihnen bereits eine Kündigung übergeben / zugestellt wurde, dann ist es höchste Zeit und Sie sollten keinen Augenblick länger warten. Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Ich verschaffe mir schnell einen Überblick, sodass gemeinsam das ideale Vorgehen beschlossen werden kann. Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sollte daran gedacht werden die Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen – hier gilt eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.

Sollte festgestellt werden, dass die Kündigung unter Umständen nicht wirksam ist, z. B. aufgrund formeller Fehler oder fehlender Berechtigungen der Unterzeichner, so wird die Kündigung umgehend zurückweisen.

Ganz wichtig: Lassen Sie sich nicht dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Lassen Sie sich ebenfalls nicht dazu drängen, irgendwelche anderweitigen Vereinbarungen oder ein Anerkenntnis der Kündigung zu unterzeichnen. Sie würden hiermit die Inanspruchnahme Ihrer gesetzlichen Rechte aufs Spiel setzen. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich vorab rechtlich beraten zu lassen!

1. Schritt nach erhaltener Kündigung:

Ist Ihre Kündigung wirksam?

Zu Beginn Ihrer Beratung und Vertretung steht immer erst die Prüfung, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ausgesprochen / zugestellt wurde.

Der Gesetzgeber hat vielen Arbeitnehmern einen gesetzlichen Kündigungsschutz zugesprochen. Hierzu zählen z. B.:

  • Menschen mit schweren Behinderungen
  • Schwangere
  • Arbeitnehmer in Elternzeit

Unter Umständen gelten auch besondere Bestimmungen. Besteht ein Betriebsrat, wird selbstverständlich überprüft, ob dieser ordnungsgemäß angehört wurde und zugestimmt hat. Ist dies nicht der Fall, könnte alleine hier bereits eine Unwirksamkeit liegen.

Es gibt vielerlei Stolpersteine für den Arbeitgeber, welche wir uns genau anschauen, prüfen und die Kündigung hierdurch angreifbar machen.

2. Schritt nach erhaltener Kündigung:

Kündigungsschutzklage

Ab Zustellung der Kündigung tickt die Uhr! Der Gesetzgeber gibt 3 Wochen Zeit für die Einreichung der Kündigungsschutzklage – die Frist läuft ab ordnungsgemäßem Zugang der Kündigung. Hat Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter und Sie sind länger als sechs Monate beschäftigt, so ist die Kündigungsschutzklage möglich und grundsätzlich zu empfehlen.

Zögern Sie nicht – handeln Sie!

Nutzen Sie das Online-Formular – die Kündigung können Sie direkt hochladen. Sie verlieren keine Zeit, da gleich alle relevanten Informationen für eine erste Beratung und Einschätzung vorliegen.

 

2. Schritt nach erhaltener Kündigung:

Kündigungs
-schutzklage

Ab Zustellung der Kündigung tickt die Uhr! Der Gesetzgeber gibt 3 Wochen Zeit für die Einreichung der Kündigungsschutzklage – die Frist läuft ab ordnungsgemäßem Zugang der Kündigung. Hat Ihr Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter und Sie sind länger als sechs Monate beschäftigt, so ist die Kündigungsschutzklage möglich und grundsätzlich zu empfehlen.

Zögern Sie nicht – handeln Sie!

Nutzen Sie das Online-Formular – die Kündigung können Sie direkt hochladen. Sie verlieren keine Zeit, da gleich alle relevanten Informationen für eine erste Beratung und Einschätzung vorliegen.

 

Wir holen das Beste für Sie raus!

Mehr Leistungen im Arbeitsrecht

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Aufhebungsvertrag

Manchmal ergibt es durchaus Sinn mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch eine Anfechtung ist nur unter – in der Praxis meist nicht vorliegenden – Umständen möglich.

Ich begleite, berate Sie und handle die besten Bedingungen für Sie aus – auch außergerichtlich.

Abfindung

Beim Thema Abfindung spielt viel Erfahrung mit rein, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt.

Als erfahrener Verhandlungspartner ist es mein Anspruch, für Sie das Maximum zu erzielen.

Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis kann schnell zum Stolperstein bei der künftigen Jobsuche werden, sofern man dies nicht in Sachen Form und Inhalt prüft. In Arbeitszeugnissen wird eine ganz eigene und oft verdeckte Sprache gesprochen.

Vertrauen Sie darauf, dass ich diese als Fachanwalt für Arbeitsrecht spreche.

Philipp A Kolbe Portrait

Philipp A. Kolbe

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt & Strafverteidiger

25 Jahre Rechtskompetenz

Arbeitsrechtler aus Überzeugung

Als niedergelassener Rechtsanwalt mit Kanzlei in Hamburg habe ich mich aus Überzeugung dem Arbeitsrecht verschrieben. So liegt mein Fokus in der professionellen Vertretung von Arbeitnehmern und deren Interessen.

Die Maxime: Kolbe holt das Beste für Sie raus!

Dies ist nicht nur ein dahingesagter Spruch, sondern das Ziel eines jeden Mandats, welches ich übernehme.

Besonderen Wert lege ich auf die persönliche Betreuung des einzelnen Mandanten. In vielen Großkanzleien ist ein solches persönliches Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht möglich. Ich sehe meine Arbeit als Dienstleistung am Mandanten an und lasse mich an diesem Anspruch täglich messen.

Mein Studium der Rechtswissenschaften habe ich an der Universität Hamburg erfolgreich abgeschlossen und neben Tätigkeiten in größeren Kanzleien im Jahr 2005 meine eigene Kanzlei gegründet. Schnell habe ich meinen Schwerpunkt im Arbeitsrecht gefunden und mich entsprechend als Experte positioniert. Durch die weiterführende Spezialisierung im Arbeitsrecht wurde mir der Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg verliehen.  Die gewachsene rechtliche Kompetenz wird durch regelmäßige Fortbildungen erweitert.

Bestens informiert

Oft gestellte Fragen

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Das kommt ganz auf Ihre persönliche Situation an.

1. Sie haben eine Rechtsschutzversicherung:
Dann können Sie sich entspannt zurücklehnen, denn die gesamte Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung läuft über die Kanzlei. Sie können sich, trotz der Empfehlung Ihrer Versicherung, Ihren Anwalt frei aussuchen.

2. Sie haben keinen Rechtsschutz, verfügen aber über die finanziellen Mittel:
Ich kläre für Sie im Rahmen einer rechtlichen Erstberatung die Erfolgsaussichten und die potenziellen Kosten, welche auf gesetzlichen Grundlagen des RVG berechnet werden. Die Erstberatung wird mit 150,- Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

3. Sie haben keinen Rechtsschutz und verfügen nicht über die entsprechenden Mittel:
Nach einem kurzen Überblick und Bewertung der Erfolgschancen prüfen wir, ob Ihnen möglicherweise Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Wird dies von seitens des Gerichts genehmigt, so ist unsere Leistung für Sie im Regelfall kostenlos. Selbstverständlich unterstütze ich Sie bei der Beantragung.

Für welche Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

Für bestimmte Arbeitnehmer wie Schwangere, Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz, Arbeitnehmer in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrates und Arbeitnehmer mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 gibt es einen besonderen Kündigungsschutz.

Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer nur unter für den Arbeitgeber erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht gekündigt werden können.

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass eine Kündigung gegenüber diesen Gruppen entweder bereits unzulässig ist oder der Arbeitgeber zusätzliche Erschwernisse überwinden muss, wie z.B. die Einholung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bei beabsichtigter Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Muss der Arbeitgeber einen (gesetzlichen) Grund zur Kündigung haben?

In sogenannten Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern benötigt der Arbeitgeber keinen gesetzlichen Grund für eine Kündigung.

Unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kann das Arbeitsverhältnis jederzeit grundlos gekündigt werden.

Findet allerdings das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (Beschäftigungsdauer mehr als 6 Monate, mehr als 10 Mitarbeiter), benötigt der Arbeitgeber einen sogenannten gesetzlichen Kündigungsgrund.

Dieser kann nur verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein.

Was ist ein betriebsbedingter Kündigungsgrund?
Hier liegt der Grund der Kündigung im Bereich des Arbeitgebers. Dabei muss aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse eine notwendige unternehmerische Entscheidung erfolgen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorliegt. Bei dieser Entscheidung ist vom Arbeitgeber immer eine sog. Sozialprognose durchzuführen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
Was ist ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund?

Hier liegt der Grund der Kündigung in dem Verhalten des Arbeitnehmers.
Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, ein vertragswidriges Verhalten zu zeigen, wodurch eine schuldhafte Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten resultiert. Es gibt eine große Anzahl von möglichen Sachverhalten, hierzu zählen z.B. die Kündigung wegen Straftaten am Arbeitsplatz zulasten des Arbeitgebers oder Kollegen, Arbeitsverweigerung, Störungen des Betriebsfriedens, unentschuldigtes Fehlen oder die private Internetnutzung.

In den meisten Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, sodass eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung unzulässig ist.

Eine Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung zukünftig nicht zu erwarten ist. Dies kann bei Verstößen im Vertrauensbereich (z.B. Spesenbetrug) vorliegen, bedarf aber immer einer Einzelfallprüfung.

Was ist ein personenbedingter Kündigungsgrund?

Hier liegt der Grund der Kündigung in der Person des Arbeitnehmers.
Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, die geschuldete Arbeitsleistung nicht oder nur zum Teil erbringen zu können. Der klassische Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen krankheitsbedingten Fehlzeiten.

Eine vorherige Abmahnung ist – im Gegensatz zu der verhaltensbedingten Kündigung – nicht erforderlich.

Was ist eine Änderungskündigung?

Der Arbeitgeber hat das Recht, Zeit, Ort und Art der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung zu konkretisieren, sog. Direktions- oder Weisungsrecht nach § 106 GewO. Sobald der Arbeitgeber eine Veränderung herbeiführen möchte, die nicht vom Direktions- oder Weisungsrecht umfasst ist, müsste der Arbeitnehmer dieser Veränderung zustimmen.

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht zustimmt, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

Die Änderungskündigung beinhaltet zwei rechtliche Komponenten. Zum einen wird eine Beendigungskündigung ausgesprochen, zum anderen wird dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen Bedingungen gemacht. Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren. Er kann gegen die Beendigungskündigung vor dem Arbeitsgericht klagen, er kann das Angebot annehmen oder er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen nicht sozial ungerechtfertigt sind, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst unter den neuen Bedingungen arbeitet, aber parallel Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt, um die Änderungen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Fachanwalt für Arbeitsrechts Philipp A. Kolbe

Für Sie erreichbar

Rechtsanwalt Philipp A. Kolbe

Telefon
040 / 652 68 61
Montag bis Freitag
9:00 bis 17:00 Uhr

E-Mail
mail@ra-kolbe.de

Kanzleianschrift:
Jarrestraße 44
22303 Hamburg

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Nutzen Sie das folgende Formular um direkt mit mir in Kontakt treten zu können. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht werde ich Ihnen umgehend eine erste Einschätzung in Ihrem ganz speziellen Fall geben können. Machen Sie daher am besten so genaue und vollständige Angaben wie es Ihnen möglich ist.

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Beispiel: Teilzeit bei 20 Std. / Woche = halber Mitarbeiter

Mindestens anerkannt zu 50 %

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